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Satzung des IWF e.V.
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Instituts für Werkzeugmaschinen und Fabrikbetrieb der Technischen Universität Berlin", nachstehend IWF e.V. genannt. Er hat den Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 AUFGABEN
Zweck und Aufgabe des IWF e.V. sind die Förderung
1. der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Werkzeugmaschinen und des Fabrikbetriebs,
2. der Diskussion der Ergebnisse bei Vorträgen und Seminaren,
3. des wissenschaftlichen Gedankenaustausches über Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Technikwissenschaften, insbesondere der Produktionswissenschaften, sowie des Kontaktes mit Personen, Unternehmungen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden, Hochschulinstituten und Ämtern jeder Art,
4. der historischen Aufarbeitung und Dokumentation technischer Fortschritte und der Leistungen herausragender Persönlichkeiten im Bereich der Produktionstechnik und
5. der Verbreitung durch Veröffentlichungen und Vorträge von Forschungs-ergebnissen.
Die Erstattung privater Parteigutachten für ein Mitglied des IWF e.V. bzw. für einen Dritten oder das Weiterleiten solcher Aufträge an das Institut sind nicht Aufgabe des IWF e.V. Der IWF e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBL. 1 S. 1592). Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder können für eine Tätigkeit im Interesse des IWF e.V., die über den Rahmen ihrer Mitarbeit als Mitglied wesentlich hinausgeht, eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Andere Zuwendungen irgendwelcher Art aus dem Vereinsvermögen an Mitglieder sind ausgeschlossen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben für Leistungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Dem IWF e.V. können angehören:
1. Ordentliche Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Behörden und Personenvereinigungen sowie Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform aufgenommen werden, deren Tätigkeit oder fachliches Interesse in Zusammenhang mit Technikwissenschaften steht.
2. Außerordentliche (korrespondierende) Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die forschend auf dem Gebiet der Technikwissenschaften tätig sind.
3. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, welche die Zwecke des IWF e.V. in besonderem Maße gefördert hben, ernannt werden.
§ 4 BEGINN UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Ordentliche Mitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den IWF e.V. muss schriftlich an den Vorstand (§ 9) gerichtet werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden Vorstand und Beirat in einer gemeinsamen Abstimmung mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Der Aufnahmebeschluss ist dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit dem Eingang dieser Mitteilung bei dem Antragsteller beginnt die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen mit deren Tod,
b) nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein,
c) durch Beschluss von Vorstand und Beirat aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn das Mitglied gegen Interessen des IWF e.V. verstößt oder der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt.
Ein solcher Beschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit von Vorstand und Beirat. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Dieses hat das Recht, sich gegen diesen Beschluss innerhalb von einem Monat nach Eingang der Mitteilung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand zu beschweren. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem IWF e.V. Rechte an dessen Vermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
2. Außerordentliche Mitglieder
werden vom Vorstand und vom Beirat jeweils auf die Dauer von 3 Jahren berufen.
3. Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt (§ 8 Ziff. 5).
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über dem IWF e.V. geförderte Forschungsvorhaben sowie auf die Teilnahme an dessen Veranstaltungen.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des IWF e.V. (siehe § 7) zu stellen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht in diesen Organen.
3. Die Mitglieder sind gehalten, den IWF e.V. im Rahmen seiner Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.
§ 6 BEITRÄGE, KOSTENAUFBRINGUNG
1. Der Jahresbeitrag für natürliche Personen und der Jahresbeitrag für Firmen, Verbände, Behörden usw. werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden außerdem aufgebracht:
a) durch Spenden von Geld oder durch andere Zuwendungen,
b) durch Erstattung der Kosten für ausgeführte Arbeiten bzw. Aufträge.
3. Die Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben dienen und hierzu auch angesammelt werden (§ 5, Ziff. 4, Gem.VO.). Die Verwaltungsausgaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
1. Die Organe des IWF e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Beirat,
c) der Vorstand.
2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alljährlich in Berlin statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen:
a) auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder des Beirats,
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des IWF e.V.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagesordnung und -zeit spätestens 4 Wochen vor Tagungstermin.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden des Vorstandes und Genehmigung der Jahresabrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes (§ 9, Ziff. 4 ),
e) Wahl und Entlastung der Beiratsmitglieder (§ 10, Ziff. 1),
f) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 12, Ziff. 1),
g) Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden (§ 4, 1c),
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des IWF e.V.,
j) sonstige Aufgaben, für die kein anderes Organ des IWF e.V. zuständig ist.
4. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung auf Mitglieder ist zulässig. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, können durch einen Vertreter oder Beauftragten vertreten werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtig auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende des Vorstandes (§ 9, 1a) kann in besonderen Fällen über einen Antrag eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder durch eingeschriebenen Brief herbeiführen. Der Antrag ist angenommen, wenn bis zu einer gesetzten Frist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zustimmend ist.
6. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes oder Beirats führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Ist der Vorsitz durch vorgenannte Regelung nicht festgelegt, so führt den Vorsitz der stellvertretende Vorsitzende.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern übersandt. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmt.
§ 9 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden, der gleichzeitig Schatzmeister ist,
c) einem weiteren Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Geschäftsführer ist und zu dem Kreis der Universitätsprofessoren mit Leitungsfunktion am IWF gehört. Der Vorsitzende muss Mitglied des IWF e.V. und darf nicht Angehöriger der Technischen Universität Berlin sein.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit ihrer Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
2. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes des IWF e.V.
3. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich Dritten gegenüber in allen Angelegenheiten gemeinsam vertreten. Innerhalb der Vereinsführung können vom Vorstand Vereinsmitglieder und auch Dritte in Einzelfällen zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigt und bevollmächtigt werden. Der IWF e.V. haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
4. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Mittel des IWF e.V. verantwortlich. Er ist verpflichtet, jährlich einmal einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 10 DER BEIRAT
1. Der Beirat beteht aus maximal 11 Mitgliedern, von denen mindestens zwei Drittel ordentliche Mitglieder des IWF e.V. sind. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
3. Mitglieder des Beirats können sein:
a) Vertreter der staatlichen Stellen, die Aufgaben des IWF e.V. nachhaltig unterstützen,
b) Mitglieder der Technischen Universität Berlin,
c) Mitglieder des IWF e.V.,
d) Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Wissenschaft.
Ergänzend zum 3. Vorstandsmitglied (§ 9, c) sollten im Beirat die anderen Universitätsprofessoren des IWF vertreten sein.
4. Die Bestimmung des § 9, Ziff. 1, letzter Absatz, gilt entsprechend.
5. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben,
b) Vorschläge und Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben des IWF e.V.,
c) Pflege der Beziehungen zu den an den Zielen und Aufgaben des IWF e.V. interessierten Stellen des Staates, der Wirtschaft, der Verbände und der Wissenschaft,
d) Der Beirat bereitet Neuaufnahmen von Mitgliedern vor.
6. Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden einberufen. Sie finden mindestens zweimal im Jahr statt.
7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, von denen mindestens 2/3 ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen, anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung des Beirats erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen (vgl. jedoch § 4. 1). Falls eine Beiratssitzung (§ 10, Ziff 6) nach den oben angeführten Richtlinien beschlussunfähig ist, so ist eine mit derselben Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einzuberufende Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 GESCHÄFTSFÜHRUNG
1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Vorgaben des Vorstandes sowie gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Der Geschäftsführer ist verantwortlich, die Mitglieder des IWF e.V. über den Verein betreffende Vorgänge zu unterrichten und Informationen aus dem Institut sowie allgemein interessierende Mitteilungen einzelner Mitglieder des IWF e.V. bekannt zu geben. Die Unterrichtung kann über eine Internet-Plattform oder postalisch erfolgen.
3. Die Geschäftsführung bedarf in folgenden Angelegenheiten der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes:
a) beim Erwerb von Gegenständen und Einrichtungen, deren Preis über 2.500 Euro hinausgeht,
b) für jegliche Art von Kreditgewährung oder -inanspruchnahme, für alle Verträge, durch die der IWF e.V. zu Zahlungen von mehr als 2.500 Euro oder zu laufenden Zahlungen über eine Dauer von mehr als einem Jahr verpflichtet wird,
c) zur Anstellung von Mitarbeitern.
§ 12 RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der Mitglieder zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Beirats oder Vorstandes sein dürfen.
2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung und spätestens bis zum 31. März fertig zu stellen ist.
§13 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG ES VEREINS
1. Satzungsänderungen mit Ausnahme von § 13, Ziff. 2, können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung enthalten sein.
2. Die Auflösung des IWF e.V. kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder des IWF e.V. vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens 4 Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung liegenden Termin einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Bei Auflösung des IWF e.V. oder V erlust der Rechtsfähigkeit wird das Vermögen der Technischen Universität Berlini zugewiesen mit der Verpflichtung, es zu wissenschaftlichen Zwecken für das Institut für Werkzeugmaschinen und Fabrikbetrieb zu verwenden.
5. Beschlüsse,
a) durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird,
b) durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eiingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird,
sind dem Finanzamt und dem Universitätspräsidenten der Technischen Universität Berlin unverzüglich mitzuteilen.
Die Satzung ist am 19.05.1973 errichtet, geändert am 24.05.2008 und 28.05.2016.
Berlin, den 28. Mai 2016
DER VORSTAND